Eingeschränkte (ruhende) Tauglichkeit
Durch Krankheit oder medizinische Maßnahmen kann die Tauglichkeit eingeschränkt sein. Gemeint ist damit, dass nicht geflogen werden darf, oder, wie es im Behördendeutsch heißt, der Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses die mit seiner Lizenz, Berechtigung oder Anerkennung verbundenen Rechte nicht ausüben darf. Die Tauglichkeit ruht in diesen Fällen.
Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen der Klasse 1
haben in folgenden Fällen
unverzüglich den Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines flugmedizinischen
Sachverständigen einzuholen:
(1) Ambulanz oder Krankenhausaufenthalt von mehr als zwölf Stunden, oder
(2) nach einem chirurgischen Eingriff oder einer sonstigen invasiven Maßnahme, oder
(3) bei regelmäßiger Einnahme von Arzneimitteln, oder
(4) wenn das ständige Tragen einer korrigierenden Sehhilfe erforderlich wird.
Als "invasive Maßnahmen" sind alle ärztlichen Handlungen zur Diagnostik oder Therapie
von Erkrankungen anzusehen, die die körperliche Unversehrtheit eines Menschen verletzen
und den Führer eines Luftfahrzeuges oder Mitglied einer Besatzung in der Wahrnehmung
seiner Aufgabe behindern.
Maßnahmen, die in der Regel nicht unter diese Definition fallen, sind Blutentnahmen,
Blutspenden, Akupunktur, Impfungen mit inaktivierten oder Passivimpfstoffen,
Allergietestungen an der Haut und Zahnextraktionen.
Alle Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen,
die unter einer erheblichen Verletzung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied nicht zulässt,
oder unter einer Erkrankung leiden, die eine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied für mindestens 21 Tage nicht
zulässt,
oder die schwanger sind,
haben ein flugmedizinisches Zentrum oder einen flugmedizinischen Sachverständigen über die Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über die Überschreitung der 21 Tage unverzüglich zu informieren. Vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, des Überschreitens der genannten Frist oder der Bestätigung der Schwangerschaft ruht das Tauglichkeitszeugnis, so dass die Inhaber ihre Rechte nicht ausüben können.
Des
Weiteren machen folgende Eingriffe kurzfristig untauglich
Dies gilt für alle Klassen
Alle Maßnahmen, die eine Allgemein- oder
Spinalanästhesie erfordern, machen für mindestens 48 Stunden untauglich.
Alle Eingriffe, die mit einem lokalem/regionalem Betäubungsverfahren
(Zahnarzt!) verbunden sind, machen für mindestens 12 Stunden untauglich.
Generell gilt für alle Piloten
Inhaber von Tauglichkeitszeugnissen dürfen
sich einer keiner Behandlung unterziehen, wenn sie sich nicht absolut sicher
sind, dass die Behandlungen sie in der sicheren Ausübung der mit ihrer Lizenz
verbundenen Rechte nicht beeinträchtigen. Sollten in dieser Hinsicht Zweifel
bestehen, ist der Rat eines flugmedizinischen Zentrums oder eines
flugmedizinischen Sachverständigen einzuholen.